Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen 

Allgemeine Einkaufsbedingungen 


Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BRITA SE, Heinz-Hankammer-Str. 1, 65232 Taunusstein, Deutschland und ihrer verbundenen Unternehmen (nachfolgend „BRITA“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Verkaufs – und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist; dies gilt auch für die Präsentation von Waren im Partner-Shop. Kaufverträge kommen erst zustande, wenn die Bestellung des Kunden (Angebot) von uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung angenommen wird, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, unterliegen der Geheimhaltung. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Die Preise verstehen sich ab unserem Werk oder Lager zuzüglich der jeweils am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden. 
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns.    
    Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) zuzüglich einer Verzugspauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen. BRITA behält sich zudem vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck und/oder ein Wechsel nicht eingelöst werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

4. Lieferzeit, Teillieferungen, Handelseinheiten, Annahmeverzug

  1. Liefertermine oder –fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder –fristen unverbindlich.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellmengen des Kunden auf komplette Handelseinheiten auf- bzw. abzurunden.
  5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrübergang

  1. Der Transport oder die Abholung der Ware erfolgt nach Abstimmung mit dem Kunden.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager („ab Rampe“) verlassen hat (Lieferdatum). Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Mängelansprüche

  1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  3. Die Mangelanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich an uns abzugeben.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Schlägt die zweite Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 9 dieser ALB geltend gemacht werden.
  6. Bei unerheblichen Mängeln und bei natürlicher Abnutzung sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
  7. Mängelansprüche verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung. Regressansprüche gemäß §§ 445 a, 445 b BGB sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist und dem Kunden kein gleichwertiger Ausgleich gemäß § 478 Abs. 2 BGB eingeräumt wird.
  8. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Ansprüche bei Mängeln der Kaufsache und schließen sonstige Ansprüche für Mängel jeglicher Art aus.

7. Installation der Ware bei Dritten

Wird die Ware durch den Kunden an einen Dritten weiterveräußert und dort installiert, so haftet der Kunde dafür, dass die Installation fachgerecht und nach dem Stand der Technik erfolgt. Der Kunde haftet BRITA gegenüber in vollem Umfang für alle Kosten, die BRITA dadurch entstehen, dass BRITA vom Kunden zu vertretende Installations-mängel auf Anforderung des Dritten oder des Kunden behebt.


8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Falls gegen den Kunden aufgrund der Benutzung der Kaufsache innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Kaufsache Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Kaufsache zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Kaufsache zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Kaufsache zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Kaufsache berücksichtigenden Betrages erstatten.
  2. Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Kaufsache in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 9.
  3. Wir haften nicht für Rechtsverletzungen durch die Kaufsache, sofern diese auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt wurden.

9. Haftungsbeschränkung

Für Schäden haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz
  2. bei grober Fahrlässigkeit
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  5. nach dem Produkthaftungsgesetz

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.    
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kaufsache bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Kunde unentgeltlich für uns. Veräußert der Kunde die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 10.3 hierfür entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Der Kunde ist unter der Bedingung, dass er wiederum von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs-ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

11. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen, soweit einzelvertraglich vereinbart, gilt ergänzend:

  1. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit deren Abnahme auf den Kunden über. Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.
  2. Der Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheits-vorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen.
  4. Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.
  5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
  6. Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen.
  7. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  8. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
  9. Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  10. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während des Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.


12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 


13. Datenschutz und Dateneigentum

  1. Wenn Sie bei einer Bestellung Ihre E-Mail-Adresse angeben, verwenden wir diese, um Ihnen persönlich auf Sie zugeschnittene Informationen, Angebote und Hinweise  auf vorteilhafte Aktionen für BRITA-Produkte und -Dienstleistungen zukommen zu lassen. 
    Wenn Sie solche Werbe-E-Mails nicht erhalten möchten, haben Sie das Recht, der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zwecke des Direktmarketings jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Kosten zu widersprechen. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs bleibt davon unberührt. 
    Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken des Direktmarketings zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu jedem späteren Zeitpunkt per E-Mail an info@brita.net widersprechen (Betreff: "Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten zu Zwecken des Direktmarketings").  Ebenso  können Sie jederzeit widersprechen, indem Sie die jeweils enthaltene Option zur Abmeldung in der Fußzeile unserer Werbe-E-Mails nutzen.
  2. Wir haben das Recht, Maschinendaten zum Zwecke der Nutzung der Service Applikation sowie für BRITA interne Zwecke wie z.B. zur Produktverbesserung und -weiterentwicklung zu erfassen und zu nutzen.
     

14. Nutzung der BRITA Dispenser und/oder PURITY C iQ Connect App

Für die Nutzung der BRITA Dispenser und/oder PURITY C iQ Connect App durch den Kunden gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.


15. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Kaufsache ist zulassungspflichtig und nur zum Ge- bzw. Verbrauch in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in den einzelvertraglich vereinbarten Märkten bestimmt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  3. Soweit der Kunde Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, richtet sich der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach dem Sitz von BRITA. Daneben ist BRITA berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
  4. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


Stand: August 2022


Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für Verträge der BRITA SE, Heinz-Hankammer-Straße 1, 65232 Taunusstein, Deutschland und ihren verbundenen Unternehmen („BRITA“ oder „wir“) mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferanten“) über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“). Die Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Insbesondere gilt auch unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Waren des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte für gleichartige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

  1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform oder Textform (z.B. per E-Mail oder Telefax). Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestellung.
  2. Der Lieferant hat unsere Bestellung zu prüfen und uns innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bestelldatum schriftlich oder in Textform eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs unserer Bestellung sind ausgeschlossen.
  3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart.
  4. In allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen etc.) müssen unsere Bestellnummer und Materialnummer, der Ansprechpartner und das Datum der Bestellung/ Beauftragung angegeben werden.

3. Lieferung/Liefertermine/Verzug

  1. Abweichungen von unseren Abschlüssen, Lieferabrufen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform zulässig.
  2. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
  3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform – und vorab mündlich – in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Lieferant hat uns im Falle der Liefer- oder Leistungsverzögerung den Grund der Verzögerung und die von ihm eingeleiteten und geplanten Abhilfemaßnahmen schriftlich oder in Textform detailliert mitzuteilen.
  5. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag – auch nur für den nichterfüllten Teil – zurückzutreten. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart ist.
  6. Während des Verzögerungszeitraumes können wir nach unserer Wahl Ware von anderen Quellen beziehen und unsere Bestellungen gegenüber dem Lieferanten um die so bezogene Menge an Ware ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten verringern oder den Lieferanten anweisen, die fehlende Ware von dritten Quellen für uns zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu beschaffen.
  7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
  8. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Bei vereinbarter Teillieferung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Eine separate Berechnung von Teillieferungen ist mangels abweichender Vereinbarung in Schrift- oder Textform unzulässig.
  9. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  10. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer, Bestellposition und der Abladestelle beizufügen.
  11. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a, ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse, wie z.B. Krieg, Epidemien oder Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, unsere Abnahmepflichten ganz oder teilweise um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Über derartige Ereignisse und die Verschiebung werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren. Soweit die Ereignisse von erheblicher Dauer (mehr als vier (4) Wochen) sind und eine erhebliche Verringerung oder einen Wegfall unseres Bedarfes an den Lieferungen zur Folge haben, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Versandanzeige, Versandvorschriften, Rechnung, Produktkennzeichnung

  1. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, unserer Bestellnummer sowie sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils bestellende Gesellschaft zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
  2. Die Ware ist sachgerecht, transportsicher und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften sind zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.
  3. Sofern Dritte für die Belieferung eingesetzt werden (z.B. Frachtführer, Spediteur oder Versandunternehmen), haben diese den Lieferanten als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der oben genannten Daten anzugeben. Der Einsatz von Unterlieferanten entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und Haftung für eine rechtzeitige Belieferung.
  4. Die gelieferten Waren sind gemäß bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktueller Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen etc.

6. Preisstellung/Gefahrenübergang

  1. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht enthalten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
  2. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, sofern nicht etwas abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

7. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  2. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde.
  3. Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
  4. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Mängelansprüche und Rückgriff

  1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik und behördlicher wie auch gesetzlicher Vorgaben entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, die insbesondere eine hinreichende Kontrolle sämtlicher ausgehender Ware im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der Vorgaben nach Maßgabe dieser AEB gewährleistet, und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Auf erstes Anfordern von uns ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen.
  2. Wir sind daher – soweit nicht eine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist – im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB nur dazu verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- und Qualitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. In Bezug auf alle sonstigen Prüf- und Rügepflichten wird der Lieferant eine dem Umfang nach angemessene Warenausgangsprüfung nach Ziff. 8.1 vornehmen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen bei erkennbaren Mängeln, gerechnet ab vollständigem Wareneingang – oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.
  3. Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Liefergegenständen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten, soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal/Materialaufwand/Transport/erforderlicher Rückruf, etc.) trägt der Lieferant.
  4. Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware trägt der Lieferant das Risiko des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 24 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
  6. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleistungen auch während der zwischen Mängelrüge und Vollendung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt.
  7. Der Lieferant stellt BRITA für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die BRITA durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  8. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
  10. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

9. Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Waren dem neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Lieferant steht zudem für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und der Verpackungsmaterialien ein. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere Zustimmung in Schrift- oder Textform einholen. Die übrigen kaufvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder der Leistung werden durch diese Zustimmung nicht berührt.
  2. Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher und englischer Sprache gehören zum Lieferumfang.
  3. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und einer Mindestdeckungssumme von Euro 5 Mio. pro Schadensereignis für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfristen unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt.

11. Ausführung von Arbeiten

  1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Arbeitsanweisung und Sicherheitshandbuch zu beachten. Diese Dokumente werden dem Lieferanten vor Aufnahme der Arbeiten auf dem Werksgelände zur Verfügung gestellt. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
  2. Beim Betreten und Befahren unseres Betriebsgeländes ist den Anweisungen unseres Personals zu folgen. Das Betreten unserer Dienstgebäude erfolgt ausschließlich über unser Foyer/unseren Empfang. Das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO und der StVZO sind einzuhalten.

12. Beistellung

  1. Von uns beigestellte Komponenten und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Komponenten und der Zusammenbau von Komponenten erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Komponenten und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

13. Unterlagen und Geheimhaltung

  1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges Einverständnis in Schrift- oder Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, usw.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
  2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

14. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

15. Qualitätsmanagement und Auditierung

  1. Der Lieferant hat für seine Produkte die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten. Der Lieferant muss ein der Lieferung entsprechendes nachvollziehbares und prüffähiges Qualitätsmanagementsystem (z.B. gemäß ISO 9000 ff) und Energiemanagement (z.B. gemäß ISO 50001) unterhalten.
  2. Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen/Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) nach unserer Wahl durchführen zu lassen.

16. Datenschutz

  1. Die Parteien sind für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten jeweils verantwortlich. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise sowie ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verarbeiten.
  2. Soweit der Lieferant im Rahmen der Erfüllung von Verträgen mit uns personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird er die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung wird der Lieferant mit uns in einer gesonderten Vereinbarung festlegen.

17. Compliance und Nachhaltigkeit, Lieferkettengesetz

  1. Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns alle jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc. Ferner erwarten wir, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen zu Compliance und Nachhaltigkeit an seine Subunternehmer und Lieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, diese Gesetze und Grundsätze ebenfalls einzuhalten.
  2. Wir erwarten, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß dem deutschen Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette (sog. Lieferkettengesetz (LkSG)) nachkommt und sich in seinem Einflussbereich für die Einhaltung von Menschenrechten und Förderung von Nachhaltigkeit in seiner Lieferkette einsetzt.
  3. Ergänzend gilt unser Code of Conduct.

18. Allgemeine Bestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist nach unserer Wahl das für unseren Sitz zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für den Fall eines Passivprozesses, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Lieferanten gegen uns, sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliche Gerichtsbarkeit oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit umgehend schriftlich oder in Textform mitzuteilen, in jedem Fall aber bevor der Lieferant gerichtliche Maßnahmen ergreift. Für den Fall der Wahl des Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei von jeder Partei ein Schiedsrichter benannt wird und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter sodann gemeinsam einen Obmann als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist unser Sitz. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§305 b BGB) bleibt unberührt.

Stand: Mai 2023